Geschwister Scholl – AfD – Düsseldorf

Auch der Augsburger Fall spielt hier keine Rolle, einer Partei, die im Rat sitzt, das Rathaus zu verbieten, ist ein völlig anders gelagerter Fall, als einer politischen Partei, die Nutzung einer Schule zur Verfügung zu stellen. Ein Rathaus hat ja keine andere Funktion, als dass sich dort die gewählten Parteien versammeln und beraten, eine Schule hat den Zweck, unsere Jugend zu bilden. Hierzu gehören Vorbilder, daher tragen viele Schulen in Düsseldorf den Namen von besonders ausgewählten, besonderen Personen, nicht wenige davon waren Antifaschisten oder Opfer von Unmenschlichkeit und Rassenhass.

Ihrer Argumention folgend müsste ja auch die NPD Anspruch auf die Aula des Geschwister-Scholl-Gymnasiums haben, sofern das Verfassungsgericht die Partei nicht verbietet?

Es geht hier auch nicht um eine rechtlich zulässige Unterbindung der Anmietung durch die AfD, sondern vielmehr um einen nicht existierenden Anspruch der AfD gerade auf diese Räumlichkeit! Der AfD hätten ohne Weiteres andere kommunale Räume angeboten werden können.

Der von Ihnen erwähnte §5 Parteiengesetz besagt: „Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleich behandelt werden. “ Es heißt „Einrichtungen zur Verfügung stellt“ und nicht „eine bestimmte Einrichtung zur Verfügung stellt“ .

Darüber hinaus sollten weder AfD noch NPD sich überhaupt in Schulen versammeln dürfen. Besonders der Schulfrieden muss ja geschützt werden und die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern gewahrt werden!!

Im NRW Schulgesetz heißt es in §2, Punkt 6,8 deshalb:

„Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 nehmen ihre Aufgaben unparteilich wahr. Sie dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen Bekundungen abgeben, die die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden gefährden oder stören. Insbesondere ist ein Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorruft, dass eine Schulleiterin oder ein Schulleiter, eine Lehrerin oder ein Lehrer oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter gemäß § 58 gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Besonderheiten des Religionsunterrichts und der Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen bleiben unberührt.

Liederzeit:
Schlagwort:

Volksmusik nach Themen

Jazz in Deutschland - Kriegserziehung im Kaiserreich - Kriegslieder - Lied und Erster Weltkrieg - Linktipps - Neuigkeiten - Volkslied-Forschung - Verschiedenes - Volksliedbücher - Volkslieder - Volksmusik Praxis -